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  • 22. May 2020

Rechtsstaat in Gefahr!

Unsere Forderungen:
• Das Grundgesetz ist und bleibt letztgültiger Maßstab allen deutschen Regierungshandelns – auch und gerade auf EU-Ebene!
• Das Bundesverfassungsgericht bleibt die „Hüterin des Grundgesetzes“ und überwacht dessen Geltung in Deutschland und in der EU.
• Kein schleichender Souveränitätstransfer Richtung Brüssel.
• Keine Anmaßung von „Kompetenzkompetenz“ durch die EU, also keine Selbstermächtigung des EuGH und anderer EU-Institutionen.
• Das aus gutem Grund in den EU-Verträgen verankerte Verbot von Staatsanleihenkäufen durch die EZB und Notenbanken muss wieder gelten.
• Die „No-Bailout“-Klausel, also das Verbot von Schulden- und Haftungsübernahme, muss gerade in der Corona-Krise Bestand haben.
• Deutschland hat laut EZB das niedrigste Median-Vermögen pro Kopf in der Euro-Zone. Die von Merkel und Macron ins Spiel gebrachten Zuschüsse von hunderten Milliarden Euro an andere Euro-Staaten bedeuten einen Vermögenstransfer von den Schwachen zu den Starken.
• Das ist das Gegenteil von Solidarität und ein Anschlag auf Einkommen und Vermögen jeden deutschen Bürgers.
• Nicht mit der AfD!
AfD informiert:
• Bundesverfassungsgericht (BVerfG) stellt sich erstmals gegen den Europäischen Gerichtshof (EuGH).
• BVerfG: EuGH-Urteil zu EZB-Staatsanleihekäufen ist „nicht mehr nachvollziehbar und daher objektiv willkürlich“.
• Deutsche und EU-Politiker sprechen dem BVerfG ab, auf EU-Ebene zu kontrollieren und das Grundgesetz durchzusetzen.
• Wenn das Bundesverfassungsgericht die Durchsetzung des Grundgesetzes nicht einfordern darf, dann tut es niemand!

Wer schütz das Grundgesetz vor der EU?

Die europäische Integration ist schon weit gediehen und immer mehr deut-sche Gesetze sind nur noch Umsetzungsakte von EU-Vorgaben. Das allein zeigt, dass das fundamentale Prinzip der „begrenzten Einzelermächtigung“ stark gedehnt, vermutlich sogar überdehnt wird. Möglicherweise ist dies das letzte Aufbäumen gegen den EU-Bundesstaat. Denn wenn jedoch nur noch EU-Institutionen Vorgänge auf EU-Ebene überwachen dürfen, dann ist schlagartig der Souveränitätstransfer abgeschlossen. Die EU hätte sich durch Aneignung der „Kompetenzkompetenz“ endgültig selbst ermächtigt und gegen wirksame rechtsstaatliche Kontrolle nationaler Gerichte immunisiert. Grundgesetz und BVerfG wären dann weitgehend bedeutungslos und das alles, ohne dass das deutsche Volk je in einer demokratischen Abstimmung dazu gefragt worden wäre.

Hintergrund

Das Europäische System der Zentralbanken (ESZB), also EZB und nationale Notenbanken, dürfen keine Staatsanleihen von Euro-Staaten erwerben. So steht ist in § 123 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Seit Mario Draghis „whatever it takes”, also Rettung des Euro „um jeden Preis“, tun sie es aber trotzdem. Gerechtfertigt wird dieser offenkundige Bruch des EU-Primärrechts mit „Währungspolitik“. Diese ist naturgemäß die ureigenste Aufgabe der EZB und wurde von den Nationalstaaten per „begrenzter Einzelermächtigung“ auf die EU übertragen. Diese „begrenzte Einzelermächtigung“ ist eine fundamentale Grundlage der EU und in einem Staatenbund die einzig legitime Form von „Souveränitätstransfer“, also Kompetenzverlagerung vom Nationalstaat zur EU. Der Kauf von Staatsanleihen hat gewaltige wirtschafts- und sozialpolitische Auswirkungen und genau diese Politikfelder liegen aus gutem Grund in der alleinigen Hoheit der Nationalstaaten.

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 5. Mai stellt sich gegen den Europäischen Gerichtshof (EuGH) und seine rechtskonforme Bewertung des EZB-Handels, weil die Abgrenzung dieser Politikfelder in einer Gesamtbewertung nicht hinreichend berücksichtigt wurde. Der EuGH hätte bei der Beurteilung der EZB-Programme die Eingriffe in die wirtschaftspolitische Kompetenz der Nationalstaaten mindestens angemessen bewerten müssen. Da er das mit Verweis auf die Kompetenz der EU-Ebene nicht tat, liegt ein „ausbrechender Rechtsakt“, also eine Kompetenzüberschreitung vor. Allerdings baute das BVerfG sowohl dem EuGH als auch der EZB eine Brücke, indem binnen 3 Monate eine entsprechende Bewertung der Verhältnismäßigkeit nachgereicht und dadurch das Problem geheilt werden könnte.

Die Folgen

Für die EZB und ihre Anleihekäufe kurz geschrieben: keine! Die EZB wird die Bewertung nachreichen und wundersamerweise zu dem Schluss gelangen, dass die Anleihekäufe und ihre wirtschafspolitischen „Kollateralschäden“ verhältnismäßig seien. Und weiter geht’s … Die eigentliche Kernfrage, die sich in diesem Spannungsfeld stellt, ist eine verfassungsrechtliche, und sie berührt die Fundamente der EU. Es ist nicht das erste Mal, dass ein nationales Verfassungsgericht gegen den EuGH aufgemuckt hat, aber erstmalig war es das BVerfG und damit Deutsch-land. Nun stellt sich die Frage: Dürfen nationale Verfassungsgerichte das Treiben der EU und ihrer Organe überhaupt noch kontrollieren? Dürfen sie ihre Regierungen verpflichten, der EU und ihren Institutionen in den Arm zu fallen, wie es das BVerfG tat?