Abstand bei Windenergieanlagen!
Gemäß Baugesetzbuch können die Länder maximal einen Mindestabstand von 1.000 m Abstand von Windenergieanlagen zu bebauten Flächen vorzuschreiben. Welche gesetzliche Regelung gilt denn bisher in Hessen? Die verblüffende Antwort lautet: keine!
Es gibt lediglich seit 2010 eine Empfehlung des Wirtschaftsministeriums, generell von einem Abstand von 1000 Metern zu vorhandenen oder geplanten, gemäß den §§ 3 bis 7 der Baunutzungsverordnung dem Wohnen dienenden Gebiete auszugehen.
Dieses Fehlen einer gesetzlichen Regelung soll unser Gesetzentwurf beheben.
Es wird ebenfalls geregelt, welche Art der Bebauung diese Abstandserfordernisse aus-löst. Und dabei haben wir keineswegs versucht, in ungebührlicher Weise aus winzigen Weilern Hindernisse für WKA zu machen. Nein, wir haben uns an den Regelungen anderer Länder orientiert und diese sind ausgewogen. Das heißt, wir schaffen Klarheit und Rechtssicherheit für alle Beteiligten und Betroffenen. Und jetzt kommt die Pointe: Auch die Windkraft-Lobby fordert genau das. Nur dass wir uns richtig verstehen: Keine Windkraft-Freunde geworden!
Es ist völlig klar: • Windenergieanlagen verändern die Landschaft • Windenergieanlagen gehen mit gesundheitlichen Risiken einher (Infraschall, hörbare Schallemissionen, Stroboskop-Effekt) – deshalb wird auch niemand im Ernst die WKA direkt vor der Haustür haben wollen. • Windenergieanlagen erzeugen wirtschaftliche Gewinner, nämlich die Betreiber und Verpächter, und Verlierer, z.B. die Immobilienbesitzer, die Wertverluste hinnehmen müssen, bis hin zur Unverkäuflichkeit
All das gehört dazu, wenn hier von vielen vehement der Windenergieausbau gefordert wird.
Nur: Argumente und Rechtssicherheit spielten in dieser Debatte keine Rolle. Die anderen Fraktionen nutzen ihre Redezeit hauptsächlich, um die Vorzüge ihrer Energiepolitik erneut zu bejubeln.
Mein erster Redebeitrag stellte unsere Gesetzesänderung vor, in meinem zweiten Beitrag ging ich auf die vorherigen Argumente ein.